Wenn der Gläubiger eine gütliche Erledigung durch eine Ratenzahlung nicht ausgeschlossen hat, verfügt der Gerichtsvollzieher bzw. die Gerichtsvollzieherin über die Befugnis, eine Ratenzahlung mit dem Schuldner zu vereinbaren, falls der Schuldner nicht in der Lage ist die Forderung vollständig in einer Zahlung auszugleichen. Dieses ist im § 802b II ZPO verankert.
Die Ratenzahlungen werden grundsätzlich unter der Bedingung vereinbaren, dass diese binnen einer Frist von zwölf Monaten getilgt ist. Die entstandene Vollstreckungskosten werden von Zahlung abgezogen. Danach wird der Gerichtsvollzieher den Restbetrag an den Gläubiger abführen. Dieses Verfahren wird bis zur vollständigen Tilgung der offenen Schuld fortgesetzt. Der Gläubiger kann allerdings einer Ratenzahlung widersprechen oder diese von vornherein ausschließen.


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