Nein, das sollten Sie auf keinen Fall machen. Denn wenn Sie uns über Ihre Einwände und Bedenken nicht informieren, müssen Sie damit rechnen, dass wir das Verfahren ggf. für Sie kostenpflichtig fortsetzen. Sofern wir in der Folge einen Vollstreckungstitel erwirken, kann hieraus 30 Jahre die Zwangsvollstreckung gegen Sie  betrieben werden. Einwände zur Sache können nach rechtskräftiger Titulierung (Vollstreckungsbescheid oder Urteil) nicht mehr vorgebracht werden.

Daher sollten Sie auf jeden Fall mit uns Kontakt aufnehmen und uns über Ihre Einwände informieren. Senden Sie uns hierzu auch gerne Ihnen vorliegende Unterlagen zu, aus denen Sie entnehmen, dass Ihrer Meinung nach die Forderung unberechtigt ist. Wir prüfen Ihre Einwände selbstverständlich und sind zuversichtlich, diese klären zu können.Sie können sich jederzeit per Post, Telefon, Fax, E-Mail oder über unser Serviceportal über an uns wenden.

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